(Entwurf)
§1 [Öffentliche Verunzierungen]
(1) Definition: Als Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes gilt eine unreife Person im Alter zwischen 16 und 21 Jahren.
(2) Jugendliche, die öffentliche Grünflächen verunreinigen, sind an Ort und Stelle zu zwingen, die verursachte Verunreinigung durch vollständigen Verzehr rückgängig zu machen.
(3) Jugendliche, die öffentlich auf Gehwege oder andere frei zugängliche Stellen ausspucken, sollen an Ort und Stelle die verursachte Verunreinigung vollständig auflecken.
§2 [Handybenutzung]
(1) Jugendliche, die an öffentlichen Orten ohne triftigen Grund ihr Handy benutzen, sind mit einigen Stockschlägen öffentlich zu maßregeln.
(2) Erwachsene sind jederzeit berechtigt, dem sinnlos telefonierenden Jugendlichen eine tüchtige Abreibung zu verpassen.
(3) Das bei der Straftat verwendete Handy ist an Ort und Stelle zu zertreten.
(4) Die Überreste des Handys sind als Verunzierung eines öffentlichen Ortes zu verstehen. Somit tritt §1, Abs 1 in Kraft.
§3 [Beleidigung von Erwachsenen]
(1) Jugendliche, die erwachsene Menschen in irgendeiner Form beleidigen, müssen fünf Minuten lang mit Seifenwasser gurgeln.
(2) Dies gilt auch für Jugendliche, die sich vorlaut in Diskussionen erwachsener Menschen einmischen.
(3) Im Wiederholungsfall ist die Strafe erheblich zu verschärfen.