(Entwurf)
§1 [Anstößige Bekleidungen]
(1) Definition: Als Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes gilt eine unreife Person im Alter zwischen 0 und 21 Jahren.
(2) Definition: Als anstößige Bekleidung gilt im engeren Sinne jedes von den Vorschriften abweichende Kleidungsstück (siehe unten). Im weiteren Sinne werden solche Kleidungsstücke als antößig empfunden, die geeignet sind, das sittliche oder ästhetische Feingefühl erwachsener Menschen zu verletzen.
(3) Jugendliche, die Hosen mit Schritt in Kniekehlenhöhe erwischt werden, sollen das jämmerliche Kleidungsstück an Ort und Stelle ablegen und mit behördlich bereitgestellten Kartoffelsäcken nach Hause schleichen müssen.
(4) Jugendliche, die Baseballkappen tragen, sollen an Ort und Stelle geohrfeigt werden. Die Strafe ist zu verdoppeln, wenn die Baseballkappe verkehrt herum aufgesetzt wurde.
(5) T-Shirts mit vermeintlich lustigen, in Wahrheit aber ungemein blöden Aufdrucken, sind an Ort und Stelle mit schwarzer Farbe unkenntlich zu machen. Das Tragen solcher T-Shirts gilt als Verstoß gegen §2 Absatz 1.
(6) Turn- und Sportschuhe sind nur bei Leibesertüchtigungen erlaubt. Weibliche Jugendliche, die in Schuhen mit hohen Absätzen erwischt werden, müssen drei Wochen lang die Straße fegen. Alberne Mode-Sportschuhe mit unnormal aufgeblähten Sohlen gelten als Verstoß gegen dieses Gesetz.
§2 [Vorschriftsmäßige Bekleidungen]
(1) Männliche Jugendliche haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres brave Matrosenanzüge zu tragen. Verstöße werden mit behördlich kontrolliertem TV-Verbot nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Weibliche Jugendliche tragen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres züchtige, hochgeschlossene und betont weite (also nicht an der Figur anliegende) Kleider. Sie haben hübsche Kniestrümpfe mit Blumenmuster anzuziehen. Verstöße werden mit behördlich kontrolliertem TV-Verbot nicht unter zwei Jahren bestraft.
(3) Weibliche Jugendliche, die das Pubertätsalter erreicht haben, sind angehalten, durch Ihre Bekleidung (auch wenn sie vorschriftsmäßig ist) kein Indiz auf ihre körperliche Reife zu geben. Verstöße werden mit Hausarrest nicht unter sechs Monaten bestraft.
(4) Geduldete Kopfbedeckungen: Pudel- oder Matrosenmütze für den Buben, Häubchen und Käppchen für die Mädchen.
(5) Geduldete Fußbekleidungen: Zu tragen sind der Witterung angepaßte, in jedem Fall flache, dezente Straßenschuhe.
(6) Bekleidung bei der Körperpflege: Das Waschen des eigenen Körpers ist nur in einem weiten Umhang gestattet, unter dem sich der Jugendliche zwar frei bewegen kann, nicht aber seinen Blick auf unsittliche Körperpartien zu richten vermag. Das Baden ist lediglich in vollständiger Badebekleidung erlaubt (verbindlich: Bademodenkatalog Bärnhofer & Cie., Wien 1916).