General von Rauffenburgs Rekrutierungsstelle

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Die Gesetzeslage

Zunächst einmal werden wir alle demokratischen Anstrengungen unternehmen, daß der folgende Artikel des Grundgesetzes zu unseren Gunsten angepaßt wird:

Art. 26. [Verbot des Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Dazu heißt es ergänzend im Strafgesetzbuch:

§ 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Haft oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

§ 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg.
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Es liegt uns fern, die Bundesrepublik in Mißkredit zu bringen. Wir machen das auch als rein internationale, unabhängige Söldner-Armee von unserem Hauptquartier in Jamaica aus. Trotzdem möchten wir nicht aktiv werden, bis man die Gesetze nicht angepaßt hat. Wir schlagen vor:

§ 80. [unser Vorschlag für einen Gesetzeszusatz]
Als Angriffskrieg gilt nicht die Verteidigung wertvollen Kulturgutes (nicht nur Europas, sondern auch dasjenige des Orients, des Fernen Ostens und Afrikas) gegen amerikanische Dekadenz.

Auch der folgende kleine Paragraph müßte zu unseren Gunsten ein wenig uminterpretiert werden:

§ 109 h. Anwerben für fremden Militärdienst.
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Sollten diese gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen sein, können wir unseren Verteidigungskrieg gegen US-Schund beginnen.

Warnung/Garantie

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